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Verfahrensbeschleunigung

Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht in § 9 ArbGG vor, dass die Arbeitsgerichtsverfahren in allen Instanzen zu beschleunigen sind.

Da die Arbeitsgerichte überlastet sind, ist das Gebot aber eher theoretischer Natur, denn der einzelne Arbeitsrichter muß nicht am Wochenende arbeiten, auch wenn einige Gerichtspräsidenten medienwirksam entsprechende Vorschläge gemacht haben. Der Gesetzgeber hat Anfang 2008 beschlossen, noch schneller zu werden, allerdings durch Reduzierung der Arbeit für die Arbeitsrichter.

Aus der Pressemitteilung des BMAS: "Auch das Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet. Der neu eingeführte Gerichtsstand des Arbeitsortes erleichtert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sie können künftig auch in dem Gerichtsbezirk klagen, in dem sie gewöhnlich arbeiten. Das kommt vor allem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Gute, die ihre Arbeit im Außendienst leisten.

Ferner wird durch die Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden das Verfahren beschleunigt. Geändert wird schließlich auch das Verfahren bei der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen. Nach geltendem Recht muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat der Arbeitnehmer die Klagefrist unverschuldet versäumt, kann er nach geltendem Recht beantragen, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Über diesen Antrag musste das Arbeitsgericht bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren entscheiden. Das Verfahren soll nun gestrafft werden. Zugleich wird der Rechtsschutz des Einzelnen verbessert. Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann künftig auch das Bundesarbeitsgericht angerufen werden."

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