Das Arbeitsgerichtsverfahren beginnt mit Klage und Antrag. In erster Instanz kann man sich selbst vertreten, braucht also keinen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Nach Eingang der Klage beim Arbeitsgericht bekommt die Sache ein Aktenzeichen, wird dabei nach der Geschäftsverteilung einer Kammer und damit einer oder einem Vorsitzenden zugeordnet. Die Aktenzeichen sind wie folgt zusammengesetzt:
| Zuständige Kammer | Registerzeichen | Eingangsnummer | Jahrgang |
| 12 | Ca | 181 | 07 |
Also 12 Ca 181/07 bei einem individualrechtlichen Urteilsverfahren (Ca für Urteilsverfahren) oder bei einem durch einen Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren 12 BV 181/07 (Registerzeichen BV für Beschlussverfahren).
Danach bestimmt die oder der Vorsitzende den ersten Termin, das ist im Regelfall ein Gütetermin. Dort sitzt die oder der Vorsitzende Richter ohne die ehrenamtlichen Beisitzer. Nur wenn man persönlich geladen ist, also vom Gericht und nicht vom Anwalt ("zur Kenntnis") eine eigene Ladung bekommen hat, muß man zum Gütetermin erscheinen. In diesem Termin fällt auch keine Entscheidung, sondern es soll eine gütliche Einigung erreicht werden. Gelingt dies, wird ein Vergleich geschlossen, den das Gericht im Protokoll aufnimmt. Dann hat man einen Titel, den man auch vollstrecken kann.
Wenn eine Einigung nicht gelingt, wird ein zweiter Verhandlungstermin bestimmt, der sogenannte Kammertermin. Das Gericht gibt dann in der Güteverhandlung beiden Seiten unter Fristsetzung auf, zur Vorbereitung des nächsten Termins schriftlich die jeweilige Position darzulegen und Beweise zu benennen. Im Kammertermin sitzen dann neben dem/der Vorsitzenden jeweils ein ehrenamtlicher Richter des Arbeitgeberseite oder der Arbeitnehmerseite. Auch jetzt versucht das Gericht noch einmal, eine gütliche Einigung zu erreichen.
Wenn dies nicht gelingt, ergeht eine Entscheidung. Diese ergeht meistens am Ende des Sitzungstages, so dass man das Ergebnis nicht wie bei Richterin Salesch im Gerichtssaal erfährt, sondern meist erst am nächsten Tag telefonisch auf der Geschäftsstelle der Kammer erfragen kann.
Als nächstens bekommt man dann ein Protokoll des Kammertermins, in dem aber nur der sogenannte Tenor der Entscheidung steht, nicht die Begründung, warum so entschieden wurde. Dann dauert es noch einige Zeit, bis die Begründung geschrieben ist und an beide Parteien verschickt wird. Erst wenn das Urteil vorliegt, kann man Berufung einlegen. Dazu hat man nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Monat Zeit.
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