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Die Prozesskostenhilfe nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) soll Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Rechtsverfolgung ermöglichen.

Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Broschüren, einen Prozesskostenhilferechner und die Formulare finden Sie hier:

http://www.felser.de/felser/RechtA-Z/Arbeitsrecht_von_Abberufung_bis_Zeugnis-Dateien/prozesskostenhilfe.html


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