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Beim Arbeitsgericht wird ein Verfahren durch eine Klage eingeleitet. Diese kann schriftlich durch einen Klageschriftsatz, per Telefax oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle eingereicht werden.

Das ist in der Regel an bestimmte Fristen gebunden. Die Kündigungsschutzklage und die Entfristungsklage sind fristgebunden und müssen binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)  innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, die Entfristungsklage nach § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) spätestens drei Wochen nach dem Auslaufen der Befristung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.


Alle Arbeitsgerichte in Deutschland sowie die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht finden Sie mit Adressen und Kontaktinformationen in unserer Arbeitsgerichtssuche.

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