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Stichwort:
Erläuterung:

Nach Klageerhebung sieht das Arbeitsgerichtsgesetz als erstes eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden Richter der Kammer des Arbeitsgerichts vor.

Scheitert die Güteverhandlung, wird ein Kammertermin anberaumt. Die Güteverhandlung ist in § 54 ArbGG geregelt.

Mehr Informationen auf der Seite Gueteverhandlung.de


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