Auch an den 19 Landesarbeitsgerichten gibt es jeweils verschiedene Kammern, auch diese entscheiden unabhängig voneinander und auch nicht immer übereinstimmend über die Berufungen und Beschwerden.
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat 26 verschiedene Kammern, das Landesarbeitsgericht Köln 14 Kammern. Wie am Arbeitsgericht setzen sich die Kammern aus je einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen.
Gegen die Entscheidungen der Landesarbeitsrichter kann die Revision (gegen Urteile) oder Rechtsbeschwerde (gegen Beschlüsse) an das Bundesarbeitsgericht zugelassen werden. Die Nichtzulassung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
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