Bei den Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens gibt es zwei Besonderheiten. Zum einen bekommt der Gewinner der ersten Instanz seine Anwaltskosten und Gerichtskosten nicht von der Gegenseite erstattet.
Vielmehr regelt das Arbeitsgerichtsgesetz in § 12 ArbGG, dass jede Seite die eigenen Kosten trägt. In der zweiten Instanz dagegen geht es wieder wie beim Zivilgericht üblich zu: Wer verliert, bezahlt die Zeche, also die Kosten des Prozesses. Die Gerichtskosten sind im Arbeitsgerichtsverfahren geringer als im normalen Zivilprozess.
Die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richtet sich nach dem sogenannten Streitwert (Gegenstandswert).
Bei Klagen, die auf Zahlung von Arbeitsentgelt (Lohn und Gehalt) oder Auslösung, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Schadenersatz, Überstundenentgelt und ähnlichen gerichtet sind, entspricht der Streitwert der Höhe des eingeklagten Betrages.
Wird z.B. durch eine Kündigungsschutzklage oder Entfristungsklage über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestritten, ist für die Streitwertberechnung in der Regel der Betrag des für die Dauer eines ¼ Jahres zu zahlenden Arbeitsentgelts (sog. Quartalsgehalt) maßgebend.
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