Das Arbeitsgericht ist ein erstinstanzliches Fachgericht innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zur Zeit 122 örtliche Arbeitsgerichte, die manchmal auch noch sogenannte Arbeitsgerichtstage in Orten der Umgebung abhalten.
Die zweite Instanz in der Arbeitsgerichtbarkeit ist das jeweils regional zuständige Landesarbeitsgericht, die dritte Instanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Beispiel: Gegen Entscheidungen (Urteil und Beschluß) einer Kammer des Arbeitsgerichts Köln kann die Berufung (bei einem Urteil) oder Beschwerde (bei einem Beschluß) an eine Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln zulässig sein. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wiederum kann Revision bzw. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn diese zugelassen wurde. Die Nichtzulassung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
Welche Kammer, also welcher Richter zuständig ist, legen die Gerichte in Geschäftsverteilungsplänen fest, die im Internet eingesehen werden können. In erster und zweiter Instanz richtet sich die Zuständigkeit meist nach Buchstaben oder Eingangsnummer. Am Bundesarbeitsgericht sind die Senate für bestimmte Rechtsgebiete zuständig ("Betriebsrentensenat") oder auch spezialisiert.
Lesen Sie auf den nächsten Seiten :