Völlig falsch ist es, bei einem erstinstanzlichen Urteil von einer Grundsatzentscheidung zu sprechen, wie das ebenfalls bisweilen in der Presse zu lesen ist.
Als Grundsatzurteil kommen nur rechtskräftige Entscheidungen hoher oder höchster Gerichte in Betracht, die eine Rechtsfrage von grundsätzlichem Interesse erstmals geklärt haben oder eine bedeutende grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung bedeuten. Einzelfallentscheidungen in Kündigungsschutzprozessen sind dazu nicht geeignet, da das Arbeitsgericht immer eine Einzelfallabwägung vornehmen muß.
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