Am Bundesarbeitsgericht schließlich gibt es Senate, zur Zeit sind es zehn Senate an der Zahl. Im Unterschied zur ersten und zweiten Instanz sitzen beim Bundesarbeitsgericht in jedem Senat drei Berufsrichter und - wie in erster und zweiter Instanz - je ein ehrenamtlicher Richter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Jeder Senat ist also mit fünf Richtern besetzt. Alle sind gleich stimmberechtigt, aber anders als am Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Berufsrichter die Mehrheit der Stimmen. Selbst wenn sich Arbeitgeberbeisitzer und Arbeitnehmerbeisitzer einmal einig sein sollten, könnten die Berufsrichter sie überstimmen.
Auch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sind übrigens nicht zementiert in alle Ewigkeit. Das wäre auch nicht besonders klug, denn die Rechtsprechung muss sich – bei aller Rechtssicherheit - weiterentwickeln. Es kann also sein und kommt häufiger vor, dass der thematisch zuständige Senat seine Entscheidung damit begründet, dass er "an der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der ... nicht mehr festhält" oder "diese aufgibt". Das kann sogar bei gleicher Zusammensetzung der Berufsrichter passieren. Auch diese lassen sich von besseren Argumenten überzeugen oder von bisher nicht bedachten Gesichtspunkten umstimmen.
Häufiger ist aber der Fall, dass die Zusammensetzung des Senats sich ändert, weil einer der Berufsrichter ausscheidet und sich so die Mehrheiten bei der Abstimmung ändern können. Denn auch die Berufsrichter sind durchaus nicht immer einer Meinung. Das Abstimmungsergebnis wird aber – anders als beim Bundesverfassungsgericht – nie bekannt, so dass wir nicht wissen, warum das Bundesarbeitsgericht wie so oder anders entschieden hat.
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