Gegen Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte ist die Berufung möglich, wenn die Berufungssumme (zur Zeit 600 Euro) erreicht ist oder die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde (§§ 64 ff. ArbGG).
Im Gegensatz zur ersten Instanz besteht beim Landesarbeitsgericht Vertretungszwang, man braucht also einen Anwalt. Das Landesarbeitsgericht ist eine zweite Tatsacheninstanz, es überpüft also das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dazu muss binnen eines Monats gegen das Urteil Berufung eingelegt werden, binnen zwei Monaten muss die Berufung begründet werden.
Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils kann dazu führen, dass das Landesarbeitsgericht an diesen gebunden ist. Ein sorgfältiger Anwalt prüft daher nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils rechtzeitig, ob nicht eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden muß. Frist: 2 Wochen nach Zustellung des Urteils (§ 320 ZPO).
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