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21.02.2011
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Welches Arbeitsgericht zuständig ist: (fast) Freie Wahl für Klage der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben es gut: Bei der Wahl des zuständigen Arbeitsgericht s kann man praktisch keinen Fehler machen - auch wenn man selbst Klage einreicht oder mithilfe der Rechtsantragsstelle eine Klage (z.B. Kündigungsschutzklage) aufsetzen lässt. Das Arbeitsgerichtsgesetz und die Zivilprozessordnung lassen dem klagenden Arbeitnehmer nämlich die freieWahl unter zahlreichen sogenannten Gerichtsständen, also Gerichtsorten, an denen zulässigerweise Klage erhoben werden kann. Seit April 2008 kann unter anderem auch am neu eingeführten Gerichtsstand des Arbeitsortes geklagt werden.

Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder - bei einer Kündigungsschutzklage - der Ort an dem der Arbeitnehmer zuletzt (also vor der Kündigung bzw. Beendigung) seine Arbeit erbracht hat. Bei Aussendienstmitarbeitern kann dies übrigens der Ort sein, in dem das Homeoffice eingerichtet ist, wenn der Aussendienstler von dort seine tägliche Arbeit aus aufnimmt.

Natürlich ist nicht an jedem Wohnort oder Arbeitsort ein Arbeitsgericht eingerichtet. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitsort liegt.

Übrigens: Reicht man Klage am unzuständigen Arbeitsgericht ein, verweist das unzuständige Arbeitsgericht an das zuständige Arbeitsgericht. Die Einreichung bei unzuständigen Arbeitsgericht wahrt dabei grundsätzlich Fristen (Verjährung, Verfallfrist und Klagefrist bei Kündigungsschutzklage).

Nachstehend einige der denkbaren Gerichtsstände und die entsprechenden Vorschriften:

§ 48 ArbGG

Rechtsweg und Zuständigkeit

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.

2. Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

§ 17 ZPO

Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

§ 21 ZPO

Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

§ 29 ZPO

Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

§ 35 ZPO

Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Michael W. Felser

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