Grund für das Verfahren war die Behauptung, die Leiterin der Küche, die zugleich Betriebsrätin ist, habe gemobbt und auf jeden Fall dafür die "Strukturen" geschaffen. Die Leiterin der Küche wurde widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.
Der Grund für den "Rückzug" aus dem Verfahren ist nicht nachvollziehbar, war doch das Vertrauensverhältnis zwischen der Geschäftsführung des Heimes und der Leiterin der Küche nach deren Auffassung unwiderbringlich zerstört.
Noch vor wenigen Tagen wurde an das Arbeitsgerichts geschrieben, dass die Betriebsrätin in ihrer Funktion als Küchenleiterin organisatorische Maßnahmen ergriffen habe, durch welche Bewohner des Hauses einer unmittelbaren gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt gewesen seien. Außerdem sei ein anderer Mitarbeiter in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden und dies unter bewusster Inkaufnahme gesundheitlicher Schäden bei den Bewohnern. Das durch die Küchenleiterin geschaffene Gefährdungspotential und der Unrechtsgehalt ihres Handelns sei eine ausreichende Begründung für den Ausspruch einer außerordentlichten Kündigung. Es gäbe keine Alternative zur beabsichtigten Kündigung.
Nun wird der Antrag auf Zustimmung zu diesem behaupteten Verhalten nicht mehr weiter verfolgt. Waren die Vorwürfe zu Recht erhoben worden? Dann wäre es konsequent und richtig gewesen, die Entscheidung des Gerichts herbei zu führen. Waren sie nicht zu Recht erhoben worden, dann war es eine inszinierte Aktion, um das Organ Betriebsrat zu schwächen oder mit zu helfen, das Organ Betriebsrat zu beseitigen (denn es läuft noch ein Verfahren auf Amtsenthebung des gesamten Betriebsrats), die Betriebsrätin zu verunglimpfen und ihren bisher untadeligen Ruf zu beschädigen.
Rechtsanwältin Christel Karin Schwarz-Feuring
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