und weiter:
Grundlage für eine Befangenheit seien " vor allem Verstöße gegen das Prinzip der Waffengleichheit und der Parteiöffentlichkeit und die "Vorentschiedenheit des Richters", das heißt die vorzeitige Festlegung auf eine bestimmte Meinung (…) (Schwab/Weth/Kliemt, a. a. O., Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund wäre danach anzunehmen, wenn ein Richter außerhalb eines förmliches Beweiserhebungsverfahrens mit unzulässigen Beweismitteln gezielt Sachverhaltserforschung unter Ausschaltung der Prozessbeteiligten betreibt (OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Juni 1994 - Bs IV 70/94 = NJW 1994, S. 2779)."
Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegen hatte der Richter unter Nutzung von Wikipedia eine Behauptung des Klägers überprüft, die sich auf eine Telefonnummer (Auslandsvorwahl) bezog. Diese bestätigten den Vortrag des Klägers nicht. Beiden Parteien gab er danach Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Fall könne von einseitigen Ermittlungen und Befangenheit icht die Rede sein. Das Ergebnis der Recherche hätte ausserdem auch für den Kläger günstig sein können, so dass eine Einseitigkeit nicht vorliege.
Quelle: Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ca 1722/05, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte