Arbeitnehmer dürfen auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen - der Urlaub muss nicht zwingend zur Erholung genutzt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem Fall entschieden (Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09), in dem eine Arbeitnehmerin ihrem Mann geholfen hatte, auf einem Weihnachtsmarkt Keramikfiguren zu verkaufen. Hierbei wurde sie mehrfach, auf verschiedenen Märkten gesehen, weil sie eben auch Verkaufstätigkeiten ausübte. Ihr Arbeitgeber war jetzt der Meinung, das stehe dem Erholungszweck des Urlaubs entgegen. Außerdem führe die Arbeit in der Kälte zu einem erhöhten Krankheitsrisiko. Nach einer Abmahnung wurde ihr schließlich gekündigt. Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. In der Berufung meinte die Firma übrigens, das Ansehen des Geschäftsführers sei geschädigt, wenn man die Klägerin weiter beschäftigten müsse. Auch das wurde - in diesem Fall vom Landesarbeitsgericht - zurückgewiesen.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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