Der Rechtsanwalt sei bei den Ordnungsmitteln nicht als Adressat im Gesetz (§178, GVG) genannt, so das LAG. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen ("Herr Wachtmeister, ergreifen sie ihn …") seien jedenfalls unverhältnismässig, jedenfalls vor dem Arbeitsgericht. Dort träten auch Vertreter der Arbeitgeberverbände und des DGB Rechtsschutz GmbH ohne Robe auf, ohne das dies die Ordnung der Sitzung beeinträchtigen würde.
"Leitsatz des Gerichts: Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig."
Quelle: LAG Niedersachsen, Beschluß vom 29.09.2008 - 16 TA 333/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte