Vor dem Arbeitsgericht soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Klageerhebung erleichtert werden, in dem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten (Gerichtsstand des Arbeitsortes). Das Arbeitsgerichtsverfahren wird ausserdem durch eine Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis der oder des Vorsitzenden Richters vereinfacht und beschleunigt. Dort, wo eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sachlich nicht geboten ist, kann die oder der Vorsitzende künftig allein entscheiden.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes