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Das Arbeitsgericht Nürnberg merkt die Wirtschaftskrise auch. Gegenüber 9000 Verfahren im Jahr 2008 wurden 2009 mehr als 10500 Klagen und Anträge beim Arbeitsgericht eingereicht, berichtet die Nürnberger Zeitung Online unter Berufung auf Infomationen des Arbeitsgerichts. Auf di...
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Die Nichtzulassungsbeschwerde gilt auch im Arbeitsrecht als besonders frustrierender Rechtsbehelf. In der eigentlich dreizügigen Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Verfahren meistens in der zweiten Instanz rechtskräftig entschieden, die Landesarbeitsrichter knausern meist mit der Zulassu...
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Na, jetzt werden sich Abmahnopfer vielleicht klammheimlich freuen, dass es einen aus der Zunft erwischt hat. Wenn Anwälte sich streiten … Im Ernst: Mir liegt eine Abmahnung vor, in der ein Anwalt eine Anwältin abmahnt, weil er der Meinung ist, diese dürfe sich nicht als "Anwa...
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Die meisten Ford-Arbeiter im Ruhestand wissen es nicht: Ihnen steht eine viel höhere Betriebsrente zu als die Foveruka zahlt. Dabei geht es meist um dreistellige monatliche Beträge. Heute reiste ein Rentner aus Duisburg an, der gestern im Internet nach der Telefonnummer der Foveruka ges...
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Die Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens, z.B. einer Kündigungsschutzklage, sind nicht ohne weiteres mit den Kosten eines Zivilprozesses zu vergleichen. So trägt nach § 12 a ArbGG jeder seine gerichtlichen und aussergerichtlichen Anwaltskosten in erster Instanz selbst - unabhängi...
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Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsrecht: Frist zur Begründung nicht verlängerbar
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht nur im Arbeitsrecht und inhaltlich hohe Hürden, sondern auch bei den Fristen: Während die Berufungsbegründungsfrist und die Revisionsbegründungsfrist um einen weiteren Monat verlängerbar sind, muß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils begründet werden, §Â 72a ArbGG. Diese spezielle Notfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsrecht ist anders als die anderen Fristen nicht verlängerbar.
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| Alle Arbeitsgerichte in Deutschland sowie die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht finden Sie mit Adressen und Kontaktinformationen in unserer Arbeitsgerichtssuche ... [hier] |  |

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Essen (NRW)
Rechtsanwalt
Regensburg (Bayern)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hamburg (Hamburg)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
München (Bayern)
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| Das Arbeitsgericht ist ein erstinstanzliches Fachgericht innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zur Zeit 122 örtliche Arbeitsgerichte, die zum Teil auch noch sog. Arbeitsgerichtstage in Orten der Umgebung abhalten. Die zweite Instanz ist das jeweils regional zuständige Landesarbeitsgericht, dritte Instanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ... [mehr] |  |
| Das Arbeitsgerichtsverfahren beginnt mit Klage und Antrag. Gegen die erstinstanzliche Entscheidungen (Urteil und Beschluß) einer Kammer des Arbeitsgerichts kann die Berufung (bei einem Urteil) oder Beschwerde (bei einem Beschluß) an eine Kammer des Landesarbeitsgerichts zulässig sein.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wiederum kann Revision bzw. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn diese zugelassen wurde. Die Nichtzulassung kann mit der Nichtzulassungs- beschwerde angegriffen werden. Mehr zum Verfahrensablauf in der Arbeitsgerichtsbarkeit ... [hier] |  |
| Bei den Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens gibt es zwei Besonderheiten. Zum einen bekommt der Gewinner der ersten Instanz seine Anwaltskosten und Gerichtskosten nicht von der Gegenseite erstattet. Vielmehr regelt das Arbeitsgerichtsgesetz in § 12 ArbGG, dass jede Seite die eigenen Kosten trägt. In der zweiten Instanz dagegen geht es wieder wie beim Zivilgericht üblich zu: Wer verliert, bezahlt die Zeche, also die Kosten des Prozesses. Die Gerichtskosten sind im Arbeitsgerichtsverfahren allerdings geringer als im normalen Zivilprozess ... [mehr] |  |


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| In mehr als einem Drittel der Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Jahr 2006 ging es um die Kündigung eines Arbeitsvertrags. In einem Viertel der Klagen musste das Entgelt (Lohn oder Gehalt) eingeklagt werden. Auch das Thema Urlaub gab in fast 20.000 Verfahren Anlass zu Streitigkeiten. Nur in wenigen Fällen ging es um Arbeitnehmerhaftung und Eingruppierung:
1. Arbeitsentgelt (27,98 %)
2. Urlaub, Urlaubsentgelt (3,09 %)
3. Bestandsstreitigkeiten (40,09 %)
3a davon Kündigungen (37,99 %)
4. Zeugnis (5,05 %)
5. Schadensersatz (0,74 %)
6. tarifliche Einstufungen (0,28 %)
7. Sonstige (22,75 %)
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